Betreuungsbüro Engel

Tobias Engel
Gerichtlich bestellter Berufsbetreuer      

Mitglied im Berufsverband freier Berufsbetreuer e.V.

Was versteht man unter gesetzlicher bzw. rechtlicher Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung ist eine Unterstützung für erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können.
Sie wird vom Betreuungsgericht angeordnet und dient dem Wohl der betreuten Person.

Welche Aufgaben erfüllt 
ein gesetzlicher Betreuer?

  Ein gesetzlicher Betreuer übernimmt bzw. unterstützt 

  organisatorische Aufgaben im Hintergrund und vertritt in rechtlichen 

  Angelegenheiten in Aufgabenbereichen, die vom Gericht festgelegt 

  wurden.

  Dazu gehören zum Beispiel:

  • Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern
    Der ges. Betreuer kümmert sich um die Organisation und Koordination bzw. Korrespondenz, nicht um die Begleitung oder Alltagshilfe.
  • Regelung von Aufenthaltsfragen (z.B. Wohnsitz, Umzug, Umzug in Alten- und Pflegeheime)
  • Vermögenssorge (z.B. Finanzangelegenheiten, Verträge, Geldangelegenheiten)
  • Organisation von Arztbesuchen (z.B. Terminvereinbarung, aber keine Begleitung)
  • Abstimmung von Hilfenleistungen

Was gehört nicht zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers?

  Ein gesetzlicher Betreuer übernimmt keine sozialen
  Betreuungsaufgaben, wie sie z.B. von Sozialdiensten oder der   
  Eingliederungshilfe erbracht werden.

 

  Dazu zählen z.B.:

  • Direkte Patientenbegleitung (z.B. zu Arztterminen oder Behördengängen)
  • Hilfe im Alltag (z.B. Einkaufen, Botengänge, Körperpflege, Haushaltsführung)
  • Soziale Betreuung oder Freizeitgestaltung
  • Aufgaben, die über die vom Gericht festgelegten Bereiche hinausgehen.
    Diese Leistungen werden von anderen Einrichtungen wie Sozialdiensten oder Pflegekräften etc. erbracht.

Wie wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet?

Voraussetzungen und Beantragung

Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine ausreichende andere Hilfe oder Vorsorgevollmacht besteht.

 

Seit dem 01.01.2023 steht die Selbstbestimmung der betreuten Person im Mittelpunkt. 
Der Betreuer muss die Wünsche der betreuten Person berücksichtigen und deren Leben nach deren Vorstellung gestalten (§ 1821 BGB).
Die Betreuung wird nur eingerichtet, wenn andere Hilfen (z.B. nach dem Sozialrecht) nicht ausreichen.

Wo und wie wird die Betreuung beantragt?

Der Antrag oder die Anregung kann von der betroffenen Person selbst, von Angehörigen, Behörden oder Dritten (z.B. Ärzten, Nachbarn) beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

 

Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und leitet das Verfahren ein.

Ablauf nach der Beantragung

Nach Eingang des Antrags wird die zuständige Betreuungsstelle mit der Erstellung eines Sozialberichts beauftragt. 

Ein Mitarbeitender der Behörde nimmt Kontakt zur betroffenen Person auf, besucht diese in der Regel persönlich und schlägt dem Gericht in seinem Bericht einen geeigneten Betreuer vor. 
Dieser wird im Rahmen der Ausarbeitung des Berichts kontaktiert und seine Übernahmebereitschaft für die Betreuung eingeholt.


Dieser Vorschlag wird vom Gericht in der Regel übernommen sofern dem nichts entgegen steht.

 

Zusätzlich wird ein ärztliches Gutachten erstellt, das die Notwendigkeit der Betreuung bestätigt.

 

Abschließend findet eine Anhörung durch den Richter oder die Richterin statt, bei der die betroffene Person ihre Wünsche und Vorstellungen äussern kann.

 

Das Gericht entscheidet darauf hin, für welche Aufgabenbereiche (z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge) ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird.

 

Der Betreuer wird vom Gericht überwacht bzw. wird das Gericht durch Berichte und eventuell anfallende Genehmigungen informiert, um sicherzustellen, dass die Wünsche der betreuten Person respektiert werden und die Betreuung ordentlich geführt wird.

 

Die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung durch das Gericht, wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist.

 

Diese Prozedere kann in Eilfällen und vorläufigen Betreuungen abweichen.

Dokumente und Merkblätter

Merkblätter für Betreute

Merkblatt für Ärzte

Informationen für Ärzte zur Zusammenarbeit mit gesetzlichen Betreuern.

Merkblatt für Pflegeheime

Leitfaden für Pflegeheime zur Kommunikation mit gesetzlichen Betreuern.

Informationen für Betreute zur Zusammenarbeit mit Ihrem Betreuer.

Patientenverfügung

Hier finden Sie eine ausfüllbare Vorlage für eine schriftliche Patientenverfügung.

Antrag auf Betreuung

Hier können Sie den Antrag auf Bestellung eines Betreuers herunterladen 

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